Die teilweise Neuverhandlung der Vorwürfe der Tierschutzprozesse beginnt am 13.5. um 9h früh im LG Wiener Neustadt, Schwurgerichtssaal, 1. Stock.Originaltext von: http://www.vgt.at/presse/news/2014/news20140428y.php***** [OT Anfang] ****** |
Richter Mag. Erich Csarmann vom Landesgericht Wr. Neustadt hat nun die Termine für die einzelnen Tierschutzprozesse bekannt gegeben. Die Neuauflage des Prozesses bzgl. 5 Angeklagter wird in 3 Prozesse aufgeteilt:
Im Zusammenhang mit der Anklage wegen (versuchter) schwerer Nötigung wurden über 3000 Selbstanzeigen nach ähnlichen Emails an die Firma Eybl von der Oberstaatsanwaltschaft zurückgelegt. Seitdem haben weitere 655 Personen eine verschärfte Selbstanzeige wegen Nötigung eingebracht, nachdem sie ein Email an Eybl im exakten Wortlaut der inkriminierten Emails, die Felix Hnat an Fürnkranz geschickt hatte, versandten. Gegen Eybl liefen über den Winter genauso Permanentdemos, wie bis heute gegen Kleider Bauer in verschiedenen Städten Österreichs. Gegen Fürnkranz gab es dagegen überhaupt keine Demos oder Aktionen. Univ.-Prof. Petra Velten, Vorständin des Instituts für Strafrecht der Uni Linz, stellte in ihrem Gutachten zur Nötigung fest: Wenn nach dem Gesetz ein bestimmtes Mittel für einen bestimmten Zweck eingesetzt werden darf, dann kann die bloße Androhung dieser Anwendung via Email nicht rechtswidrig sein, weil sie das gelindere Mittel darstellt, als die – legale – Umsetzung des Zwecks durch das Mittel selbst. Im konkreten Fall des Tierschutzprozesses stellt sie fest, dass die Durchführung behördlich angezeigter und nicht untersagter Permanentdemos legal ist. Univ.-Prof. Klaus Schwaighofer, Vorstand des Instituts für Strafrecht der Uni Innsbruck, hat sich ähnlich geäußert: „Das angewendete Mittel, die Ankündigung von Demonstrationen und Kampagnen, würde ich grundsätzlich als legitimes, jedenfalls nicht als sittenwidriges, sozial unerträgliches Mittel ansehen […]. Anders als das OLG Wien würde ich auch den Zweck, die Forderung nach einem Ausstieg aus dem Pelzhandel nicht als den guten Sitten widerstreitend ansehen. […] Wenn festgestellt ist, dass weder das Mittel noch der Zweck den guten Sitten widersprechen, dann geht es noch um die Mittel-Zweck-Relation. Diesbezüglich kann meines Erachtens nicht von einer sittenwidrigen Verknüpfung von Zweck und Mittel gesprochen werden: Der gebotene sachliche Zusammenhang ist hier wohl gegeben. Der Fall erscheint mir vergleichbar mit einer Streikdrohung, um bessere Arbeitsbedingungen oder höhere Löhne durchzusetzen.“ |
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Freispruch am 13.5., siehe: http://www.vgt.at/presse/news/2014/news20140513es.php