Archiv: Das Verfahren als Strafe

In der Ausgabe 3/1998 der Zeitschrift „Juridicum“ erschien ein Artikel, der angesichts der Debatten um das Recht der Polizei, ohne richterliche Überprüfung Demonstrationsverbote erlassen zu können, aber auch in Erinnerung an den Prozeß gegen Josef S. im Sommer 2014 wieder gerade sehr aktuell erscheint und deswegen auf dem Blog zur Wiederveröffentlichung gelangt:

Das Verfahren als Strafe

BERNHARD REDL

Aus: Juridikum 3/98

Recht zu haben und sogar bekommen zu können nützt oft genug überhaupt nichts – gerade im Bereich der politischen Tätigkeit ist das zu beobachten.

November 1991. Die Baustelle des aus Umweltschutzgründen umstrittenen Wasserkraftwerks Fisching wurde gemäß des damals noch geltenden Verfassungsübergangsgesetzes 1929 von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg zum Sperrgebiet erklärt. Das unbefugte Betreten der ganzen Baustelle ist mit Verwaltungsstrafe bedroht. Der ganzen Baustelle? Nein, die Behörde hatte in ihrem Eifer vergessen, die Oberfläche des zu verstauenden Flusses, der Mur, zum Sperrgebiet zu erklären. Das machten sich ein paar Kraftwerksgegner zu Nutze und drangen‘ in der Nacht per Hausboot in das Baustellengebiet ein.

Die Bezirkshauptmannschaft reagierte prompt. Die Behörde erließ um 9 Uhr morgens des Aktionstages eine zweite Verordnung, wonach auch die Oberfläche des Flusses Sperrgebiet wäre – und zwar rückwirkend seit 0 Uhr. Daß so eine Akt nicht rechtskonform sein kann, mußte der Behörde wohl von Anfang an klar gewesen sein. Doch er erfüllte seinen Zweck: Aufgrund dieser Sperrverordnung – die den Aktivisten per Megaphon zur Kenntnis gebracht wurde -konnte das Hausboot von der Gendarmerie mit Zwangsgewalt geräumt werden, um den vorgeblich rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Die Festgenommenen wurden zu Verwaltungsstrafen verdonnert.

Zweieinhalb Jahre später entschied der Unabhängige Verwaltungssenat Steiermark über die, Berufung: Im Bescheid wurde die windige ad hoc-Verodnung nicht mehr erwähnt.

Für den UVS existierte – dem Anschein nach um der BH eine Peinlichkeit zu ersparen – diese zweite Verordnung nicht mehr. Deswegen wurde der Berufung ,stattgegeben. Doch was bleibt unter dem Strich? Eine aufgelöste Protestaktion, Festnahmen und eine Menge Papierkram für die . Aktivisten – aber im Recht sind sie gewesen.

Deals statt Gerechtigkeit

Schauplatzwechsel. Landesgericht für Strafsachen. Auch schon ein paar Jahre her. Verhandelt wird der Fall eines Demonstranten, der wegen „Widerstand“, „Sachbeschädigung“ etc. festgenommen wurde. 3 Monate saß er in U-Haft. Fluchtgefahr. Vorführung aus der Haft. Die Aussagen der Polizisten sind alles andere als schlüßig,beweiskräftig. Das Gericht erster Instanz verurteilt den Beschuldigten zu – erraten – 3 Monaten Haft unbedingt. Der Beschuldigte nimmt das Urteil an. Warum das? Sehr einfach zu erklären: Die Staatsanwaltschaft hatte durchblicken lassen im Falle einer Berufung ebenfalls mit dem Urteil unzufrieden zu sein – was die U-Haft verlängert hätte. So wird aber der Delinquent augenblicklich enthaftet. Der Beschuldigte verläßt nach drei Monaten Haft den Gerichtssaal als Vorbestrafter. Ein zumindest theoretisch vorhanden gewesener Anspruch auf Haftentschädigung ist damit natürlich obsolet.

Das mag ein extremer Fall sein – wenn auch nicht so unüblich, wie man hoffen könnte -, aber auch Strafprozesse, die mit Freispruch enden, sind nicht tatsächlich unbeschadet zu überstehen. Während des ganzen Verfahrens müssen Betroffene mit einer Verurteilung vielleicht sogar mit Gefängnisstrafe rechnen. Die Furcht vor Existenzgefährdung, Ruf- und Kreditschädigung macht das bürgerliche Individuum mürbe. Dem Arbeitgeber ist klarzumachen, daß man während der Dienstzeit zu Gericht muß. Eventuell braucht man einen Anwalt – dessen Kosten man auch bei einem Freispruch höchstens in Form eines lächerlichen Zuschusses ersetzt bekommt.

Ähnlich verhält es sich mit der U-Haft. Denn selbst wenn eine Entschädigung gezahlt wird – was auch nicht so selbstverständlich ist -, sind Folgen zu gewärtigen: Wer dank der U-Haft seinen Arbeitsplatz verliert, hat halt Pech gehabt. Und ob sich ganz allgemein die Umwelt davon überzeugen läßt, daß man wirklich nichts „Böses“ getan hat, bleibt auch fraglich. „Kein Rauch ohne Feuer“ ist immer noch eine stehende Wendung bei vielen Leuten. Und so ein Freispruch kann oft Jahre auf sich warten lassen, weil östereichische Gerichte notorisch überlastet sind. Oder eben weil die Sache in erster Instanz vielleicht in Berufung geht, von der zweiten Instanz ewig nicht behandelt wird, um dann erst recht wieder in die erste Instanz zurückgeschickt zu werden, weil der Erstrichter allzu schleißig gearbeitet hatte.

Wie das Beispiel des Demonstranten S. zeigte: Das Oberlandesgericht Wien schickte seinen Fall zurück an das Landesgericht. Das Ersturteil wegen „Widerstands gegen die Staatsgewalt“ wurde wegen Verfahrensmangel aufgehoben: Der Einzelrichter hatte die Frechheit gehabt, mit einem Zeugen in einer offiziellen Prozeßpause zu sprechen und dessen vollkommen irregulär gemachten Aussagen in der Urteilsbegründung zu dokumentieren. Das OLG sparte in seinem Entscheid zwar nicht mit Kritik an dieser Vorgangsweise und ein anderer Richter 1.Instanz sprach den Demonstranten frei. Jedoch nach Abschluß des Verfahrens hatte S. einen Schuldenberg von öS 150.000,- abzubauen.

Pyrrhussiege

Die Obrigkeit macht es sich leicht. Die Strafgerichte und Unabhängigen Verwaltungssenate sind nicht zuletzt deswegen so überlastet, weil in verwaltungs- oder gerichtsstrafrechtlichen Fällen dem Staat der vage Anschein eines Tatbestandes zur Eröffnung eines Verfahrens genügt. Und das kann dann – je nach Schwere des Vorwurfs und der Langwierigkeit des Verfahrens – erhebliche Folgen nach sich ziehen, wie sie aus Kafkas „Der Prozeß“ bekannt sind.

So wird der Bürger erzogen, unauffällig, normgemäß und überhaupt brav zu sein. Und das alles mit Mitteln, die durchaus den Prinzipien eines Systems entsprechen, das allgemein als Rechtsstaat akzeptiert wird.

Quelle: http://www.juridikum.at/fileadmin/user_upload/ausgaben/juridikum%203-1998.pdf

Anm: Da der Text eingescannt wurde, ist es nicht unwahrscheinlich, daß etliche Scanfehler vorhanden sind. Wir bitten um Verständnis 🙂

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