Kickl, Kant und Moses

Über die Wandelbarkeit des Rechts

“Ich glaube immer noch, dass der Grundsatz gilt, dass das Recht der Politik zu folgen hat und nicht die Politik dem Recht.”
(Innenminister Herbert Kickl, ORF-Report, 22.1.2019)

“Das Recht muß nie der Politik, wohl aber die Politik jederzeit dem Recht angepaßt werden.”
(Immanuel Kant, Über ein vermeintes Recht aus Menschenliebe zu lügen, Königsberg, 1797; dieser Tage weit verbreitet vor allem auf Facebook und Twitter)

Hätte der alttestamentarische Moses dem Gaulreiter recht gegeben? Ja, der Typ in der Wüste ist ein beliebtes Symbol derjenigen, die es gerne hätten, wenn das Recht von irgendeinem höheren Wesen käme — von dieser Vorstellung leben die abrahamitischen Religionen allesamt bis heute. Nur: Schon die Bibel weiß zu berichten, daß die Kinder Israels eigentlich keine große Lust hatten, die in Stein gehauenen Worte ihres Gottes einfach so als Grundgesetz zu akzeptieren. Es brauchte da schon viel Engagement ihres Anführers, um dem auch wirklich Geltung zu verleihen — sprich: Politik. Insofern wußte Moses sehr wohl, daß Jehovas Recht ohne dessen politische Durchsetzung nur Talmi war. Hilfreich war aber auch damals schon Blitz und Donner, damit diese Durchsetzung auch wirklich gelang.

Der Dekalog ist natürlich von Menschen geschaffen, aber er mußte mit der Gloriole des Göttlichen versehen werden, damit er akzeptiert und letztlich selbst als göttlich angesehen werden konnte.

Das ist nicht weit weg von unserem heutigen Rechtsdenken. Man denke nur an das Tamtam um die Staatsfahne, die Hymne oder auch den Bundespräsidenten, der ja nur ein Nachfolger des Monarchen ist — der seinerseits von sich behauptet hatte, von Gottes Gnaden zu sein. Welch ein Brimborium wird da veranstaltet, um irgendetwas für sakrosankt erklären zu können!

Es gibt sowas wie eine Sehnsucht nach einem gottgegebenen, unwandelbaren Recht. Die Vorstellung, das Recht etwas Verhandelbares ist, wird als etwas Ekelhaftes angesehen — zumindest sollen die Untertanen, die erst durch das Recht zu solchen werden, diesen Ekel empfinden. Die jeweils Herrschenden hingegen ändern das Recht dauernd — früher mit der Argumentation, daß sie von Gott dazu berufen worden sind, heute damit, daß eben diese Untertanen per Wahl das so gewollt hätten.

Diese Ambiguität ist manchmal natürlich nur schwer auszuhalten.

Worum geht es eigentlich?

Herbert Kickl hat ein großes Wort gesprochen, wenn er formulierte, das Recht müsse der Politik folgen. Gemeint hat er wohl, daß der Innenminister das Recht haben müsse, grundrechtliche Bestimmungen außer Kraft zu setzen. Dieser Meinung waren nun wohl schon immer alle Polizei- und Kriegsminister in allen Ländern seit es sowas wie Grundrechtskataloge überhaupt gibt. Bereits der Wohlfahrtsausschuß der französischen Revolution hielt die gerade erst beschlossenen Menschen- und Bürgerrechte für entbehrlich.

Es geht aber bei dem Satz eben nicht um Kickls Allmachtsphantasien, sondern darum, wie sein Satz verstanden wurde — nämlich als Bemühen, als Politiker das Recht zu verändern. Hier gab es eine große Empörung, die betonte, daß Recht möge doch über der Politik stehen. Gegen Kickl wurde in der öffentlichen Diskussion jetzt gerne Immanuel Kant bemüht mit dem eingangs zitierten Satz.

Da stellt sich doch die Frage: Sollte der Königsberger Philosoph wirklich als Kronzeuge für ein göttliches oder sonst irgendwie naturrechtliches Gesetz herbeigerufen werden — und will man wirklich behaupten, es gebe ein Recht, daß nicht von der Politik geschaffen worden sei?

Meinte Kant Ende des 18. Jahrhunderts wirklich mit den Begriffen “Politik” und “Recht” das Gleiche wie das heute verstanden wird? Nun, er selbst spricht in genau dieser Schrift von der Politik, welche die Rechtsbegriffe auf Erfahrungsfälle anwendet, also von etwas, was man zu seiner Zeit noch unter einer “guten Polizey” verstanden hatte, sohin von einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Daß diese exekutive Gewalt sich an das gesetzte Recht zu halten habe, ist Grundlage der Idee des Rechtsstaates. Das hat aber nichts mit dem heutigen Begriff von “Politik” zu tun.

Abgesehen davon ist es eine Chuzpe, ausgerechnet mit Kant gegen die Wandelbarkeit des Rechts zu argumentieren. Erstens deswegen, weil gerade Kant derjenige war, der mit seinem kategorischen Imperativ und seinen Forderungen nach völligem Umbruch der politischen und rechtlichen Verhältnisse derart revolutionär war, daß ihm heute in Österreich wahrscheinlich eine Anklage als Staatsverweigerer drohen würde. Zweitens und vor allem aber, war es ihm eine Greuel, wenn sich Menschen, anstatt selbst zu denken, an Autoritäten orientierten. Er hätte es wohl nicht sehr geschätzt, wenn man mit einem — noch dazu aus dem Zusammenhang gerissenen — Zitat von ihm irgendwas hätte beweisen wollen.

Recht ist nunmal etwas Wandelbares und gerade Verfassungs- und Grundrechte sind die Folge von gesellschaftlichen Kämpfen. Diese Kämpfe werden ständig geführt und was Kickl getan hat, ist deutlich zu machen, daß er zu einem solchen Kampf bereit ist — wenn der fortschrittliche Teil der Bevölkerung nur empört ist und lediglich betont, daß die alte Rechtssitte heilig zu sprechen ist, wird sie diesen Kampf verlieren.

Dazu paßt, daß die wirklich heikle Aussage Kickls im selben Interview weitgehend ignoriert worden ist: “Die größte Gefahr für den Rechtsstaat ist, wenn er mißbraucht wird und quasi gegen sich selbst zur Anwendung gebracht wird.” Damit stellt er nämlich den Rechtsstaat nach Montesquieu in Frage — die, sowieso auch in Österreich nur sehr unzureichend umgesetzte, dennoch aber als Rechtsprinzip allgemein anerkannte Trennung der Gewalten. Denn nur wenn der Staat gegen sich selbst zur Anwendung gebracht werden kann, ist von einer unabhängigen Justiz auszugehen. Nur wenn es Urteile geben kann, die “Im Namen der Republik” gesprochen werden, in denen dann zu lesen ist, daß eben diese Republik — deren Exekutive oder mitunter auch deren Legislative — sich ins Unrecht gesetzt habe, ist eine der wichtigsten Grundvoraussetzungen gegeben, einen intakten Rechtsstaat vermuten zu können.

Aber auch hier gilt: Die Gewaltentrennung ist nicht heilig, sie ist das Ergebnis von Kämpfen seit den Zeiten als Monarchen noch sagen konnten, sie selbst seien der Staat.

Sicher: Grund-, Menschen- und Bürgerrechte sollten unangreifbar sein — aber als Folge einer gesellschaftlichen Vereinbarung, die immer wieder erneuert und auch verbessert werden muß. Sie waren aber nie unangreifbar! Die Rechtsakte die zum in Österreich geltenden Katalog von Bürger- und Menschenrechten führten sind mannigfaltig und passierten sowohl auf nationaler Ebene als auch auf supranationaler. Die meisten dieser Akte sind zwar nur Stückwerk, das entweder völlig nebulös ist oder Bestimmungen enthält, in welchen Fällen man ein Menschenrecht doch ignorieren kann. Trotzdem ist auffällig, daß diese Menschenrechtsgarantien oft dann gesetzt wurden, wenn der Staat oder Europa oder auch die ganze Welt sich im Umbruch befanden.

Grundrechtsgarantien in Österreich

Bis heute, wenn auch nicht mehr gültig, so doch wirksam ist das kaiserliche Gesetz von 1862 über Beschuldigtenrechte, entstanden in späterer Folge der Restauration nach der 1848er-Revolution und erst mit einem Verfassungsgesetz von 1988 in moderne Form gebracht und damit aufgehoben

1867 wurde das immer noch gültige Staatsgrundgesetz beschlossen — ein Zugeständnis an das Bürgertum nach drohender Staatspleite und zum Ausgleich Österreich-Ungarn. Allerdings war das StGG zumindest teilweise nur für Staatsbürger geltend und mit einem Hintertürl versehen, unter welchen Bedingungen diese Schutzrechte suspendiert werden können (Art. 20, dieser erst mit B-VG 1920 außer Kraft gesetzt).

Mit der Revolution 1918 kommt das Gesetz vom 30.Oktober über die Aufhebung der Zensur, der Vereins- und Versammlungsverbote — das erste Verfassungsgesetz der Republik, beschlossen noch vor deren formeller Proklamation. Hier wird erstmals auf ein prinzipielles Menschenrecht verwiesen, was Verfassungsrechtler auch als Postulat eines nicht näher definierten, aber übergesetzlich wirksamen Menschenrechts ansahen.

Auch im Friedensvertrag von St. Germain 1919 und im Staatsvertrag von Wien 1955 verpflichtete sich Österreich zur Einhaltung von Menschenrechten — wenn auch wiedermal nicht ganz freiwillig. Etwas später im Jahr des Staatsvertrags erfolgt der Beitritt zur UNO und damit auch die Akzeptanz der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte” von 1948. Dies blieb aber ohne rechtliche Bedeutung, da diese Charta von vornherein in ihrer Präambel als Absichtserklärung deklariert ist.

1958 erfolgt die Unterzeichnung der tatsächlich bindenden und mit einer eigenen Gerichtsbarkeit bewehrten EMRK — allerdings nur mit Vorbehalten, da einiges am österreichischen Rechtsbestand damit im Konflikt stand und teilweise immer noch steht. Aber auch ohne diese Vorbehalte gab es hier genauso ausreichend Hintertürln, die die großartigen Festschreibungen relativierten.

Auch die KSZE-Schlußakte von Helsinki 1973 ist hier zu erwähnen — damit wurde zwar wie bei der UN-Charta kein neuer Rechtsbestand geschaffen, aber eine politische Selbstverpflichtung der Staaten, darunter Österreich, beschlossen, die Menschenrechte — die hier nur sehr vage aufgezählt und naturrechtlich begründet werden — einzuhalten. Diese Selbstverpflichtung war eigentlich nur dazu gedacht, die Ostblockstaaten unter Druck zu setzen, ebenfalls die Menschenrechte zu beachten. Allerdings führte es dazu, daß man auch von Österreich verlangen konnte, sich nach eben diesen Standards messen zu lassen.

Auch die Grundrechtscharta der EU ist mehr atmosphärischer denn rechtlicher Natur — ist sie doch nur anwendbar bei dezidierten Bezügen zu europäischen Institutionen und Bestimmungen. Hier ging es hauptsächlich darum, den Vertrag von Lissabon den EU-Bürgern verkaufen zu können. Allerdings finden sich im Gemeinschaftsrecht ein paar Richtlinien, die doch auch auf nationaler Ebene bindend sind.

Klar ist aber bei all diesen formalen Bestimmungen: Die Absolutheit der Menschenrechte (vor allem, wenn man die sozialen Rechte miteinbezieht) ist an sich unmöglich, da sie zueinander in Konflikt geraten können — speziell, wenn man auch das Recht auf Eigentum absolut setzt. Ebenso ist eine solche Absolutheit natürlich unvereinbar mit der Idee des Staates an sich — dieser ist nunmal ein Instrument zur Freiheitsbeschneidung, gegen die gerade die Menchenrechtskataloge überhaupt gerichtet sind.

Die justizielle Ebene

Einigermassen effektiv einklagbar wurden Menschenrechte vor dem Verfassungsgerichtshof erst 1975 — als es Drittelminderheiten der gesetzgebenden Versammlungen sowie indirekt auch betroffenen Individuen möglich wurde, sich über Verfassungs- und damit Menschenrechtswidrigkeiten von Gesetzen zu beschweren. Etwas wie eine Verfassungsgerichtsbarkeit gab es zwar bereits seit 1869, allerdings nur als Staatsgerichtshof, der Streitigkeiten zwischen österreichischen staatlichen Körperschaften zu schlichten hatte. Vor 1975 gab es zwar schon Rechtswege zu einem amtswegigen Verfahren vor den VfGH, die allerdings für Rechtsunterworfene ziemlich verschlungen waren. Wenn es dann doch zu einer tatsächlichen Befassung des Gerichtshofs mit einer EMRK-Beschwerde kam, war der VfGH anfangs nicht bereit, im Sinne der EMRK zu handeln. Denn diese war bis zu einem Beschluß des Nationalrats 1964 nicht Verfassungsrecht — der VfGH sah die Menschenrechtskonvention bis dahin lediglich als gleichrangig mit anderen Einfachgesetzen an und fand daher keine Verfassungswidrigkeit anderer Gesetze.

Und bis heute helfen gegen einzelne Vollzugsakte des Staates nur bedingt die vielen MR-Normen, da sie nicht als unmittelbar vollziehbare Bestimmungen angesehen werden. In vielen Fällen hilft nur der Gang zum EGMR oder mittlerweile auch zum EuGH.

Menschenrecht als Geldfrage

Diese Judikatur der europäischen Instanzen macht auch immer wieder klar, wie weit weg Österreich noch von einer konsequenten Umsetzung der menschenrechtlichen Verpflichtungen entfernt ist — auffällig ist das vor allem in jenen Bereichen, wo es darum geht, Schäden wieder gutzumachen, die der Staat bei seinen Rechtsunterworfenen verursacht:

Die Schüssel-Regierung wurde einstens mit einem Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs konfrontiert, daß es nicht anginge, nur in Ausnahmefälle Haftentschädigungen zu zahlen — seither ist jede zu Unrecht verhängte Haft entschädigungspflichtig. Jüngst erging ein Urteil des EuGH bezüglich eines Beamten, der in den 70ern wegen des §209 StGB (höheres Schutzalter bei männlichen Homosexuellen) verurteilt worden war. Der Beamte war aus dem Dienst entlassen worden und seine ohnehin wegen vorzeitig beendeter Karriere geringe Beamtenpension wurde strafhalber noch einmal gekürzt. Der heute 77-jährige Beamte ging sehr lange Rechtswege bis ihm jetzt die EU-Instanz wegen Verletzung der Antidiskriminierungsrichtlinie rechtgab. So sehr dieses Urteil erfreulich ist, so kann der Staat das vorzeitige Karriereende, den Verdienstentgang, das Leben als Vorbestrafter nicht mehr wiedergutmachen — aber er will es ja auch gar nicht und mußte sogar durch ein übernationales Gericht erst dazu gezwungen werden, wenigstens eine korrekte Pension zu zahlen.

Gerade aber in diesem Fall zeigt sich die Wandelbarkeit des Rechts — die von nationalen Gerichten, die nicht einsehen wollten, daß etwas Unrecht sein kann, was früher einmal Recht war, negiert worden ist.

Und ja: Immer noch ausständig ist eine Entschädigung der Betroffenen des Tierrechtsprozesses, deren bürgerliche Existenz durch das Verfahren schwer beeinträchtigt worden ist. Denn nach wie vor ist der bürgerliche Rechtsstaat der Meinung, daß die Zumutung eines Gerichtsverfahrens legitim ist, wenn nur am Schluß ein ordentliches Urteil herauskommt. Letztlich ist hier die Vorstellung gegeben, daß das Menschenrecht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren sich darauf beschränkt, die Rechte vor dem Gericht zu wahren, nicht aber daß der Staat für die Folgen des Verfahrens aufkommt — auch wenn dem Untertanen letztlich recht gegeben wird. Mit anderen Worten: Menschenrechte muß man sich leisten können.

Womit wir wieder bei Kickl wären, der der Meinung ist, Asylwerbende bräuchten nur eine rudimentäre Rechtsberatung — wollen sie eine ordentliche, müßten sie sich selbst darum kümmern. Das ist aber eben nicht typisch Kickl sondern nur eine konsequente Fortschreibung des Prinzips, daß jeder Mensch nur das Recht auf eine anwaltliche Vertretung hat, die er sich leisten kann.

Kein Tanz ums goldene Kalb

Sowohl diese rechtlichen Mißstände als auch die Bereitschaft MR-Garantien zu gewähren, ebenso die vielen diesbezüglichen Ausnahmeregelungen sind Folgen politischer Entscheidungen. Es ist auch eine politische Entscheidung, zur Gewaltentrennung zu stehen oder nicht. Das Recht als solches kann nie perfekt sein, da es eben nicht gottgegeben ist.

Da das Recht also der Politik folgt, ist Kickls Ausspruch tatsächlich ein Auftrag an die Allgemeinheit, sich mehr mit Menschenrechten zu befassen — auch wenn Kickl das wohl eher als Versuch der Selbstermächtigung verstanden hat. Gerichte können feststellen, daß ein staatlicher Rechtsakt oder auch eine Unterlassung rechts- oder verfassungskonform oder eben -widrig seien, weil eine allgemeingültige Norm verletzt oder nicht verletzt worden sei. Damit eine solche allgemeingültige Norm aber Teil des Rechtskanons wird, braucht es den politischen Willen durchsetzungskräftiger Machtgruppen.

Das geht von der EMRK über nationales Verfassungsrecht und einfachgesetzliche Bundes- und Länderbestimmungen bis hin zu behördlichen Verordnungen. Denn wie heißt es so schön: “Alles Recht geht vom Volke aus.” Sprich: Es gibt keine Erlösung durch eine höhere Instanz und wir müssen akzeptieren, daß der Kampf um Grundrechte immer wieder von Neuem geführt werden muß. Die Anbetung von in Stein gemeißelten Wahrheiten hingegen bringt uns genausowenig wie der Tanz um ein goldenes Kalb.

Bernhard Redl

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