Also die Grünen haben im Wahlkampf versprochen, sich ums Klima zu kümmern. Und ein bisserl auch um Transparenz. Und daran halten sie sich jetzt, den Rest bestimmt die ÖVP. Soll keiner sagen, man hätte nicht gewußt, daß es so kommen wird. (1)
Was man nicht erwartet hatte, war, daß das Klima in diesem Koalitionspakt gar so vage abgehandelt würde: Man will Arbeitsgruppen gründen, irgendwas evaluieren und sich in Europa für Lösungen einsetzen. Viel Geschwafel, nix dahinter! Könnte man sagen. Aber auch dieses Versagen der Ökos ist mittlerweile recht gut dokumentiert.
Bleibt also die Transparenz. Ja, da haben sich die Grünen durchgesetzt: „Abschaffung des Amtsgeheimnisses / der Amtsverschwiegenheit, Aufhebung von Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG“ heißt es da. Super! Endlich!
Aber wie definiert eigentlich Art. 20 Abs. 3 das Amtsgeheimnis? Wortwörtlich heißt es da:
„Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist“.
Das ist natürlich ziemlich rigide. Im Koalitionspakt will man aber natürlich nicht alles preisgeben, schließlich gilt es, Staatsgeheimnisse zu bewahren. Deswegen heißt es dort:
„Kein Informationsrecht, soweit und solange die Geheimhaltung erforderlich und verhältnismäßig ist:
– aufgrund der Vertraulichkeit personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO,
– aufgrund außen– und integrationspolitischer Gründe,
– im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
– zur Vorbereitung einer behördlichen Entscheidung,
– sofern ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers droht,
– zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, sofern diese durch innerstaatliches oder EU-Recht geschützt sind,
– wegen der Vertraulichkeit von Beratungen von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist,
– Schutz laufender Ermittlungs-, Gerichts- und Disziplinarverfahren.“
Also: Das Amtsgeheimnis nach Art. 20 B-VG wird aufgehoben und dann gleich wiederverlautbart.
Das ist doch eine enormer Fortschritt, oder?
-br-
(1) https://akinmagazin.wordpress.com/2019/06/26/glosse-mit-klimawandlerischer-sicherheit/