Manche Asyl-Erkenntnisse der Behörden und Gerichte sind selbst angesichts der mittlerweile recht niedrigen Standards doch recht abenteuerlicher Natur.
[aus akin-Druckausgabe 14/2020]
Kasra S. ist eigentlich nicht so das, was von ÖVP und FPÖ als “Wirtschaftsflüchtling” oder “Scheinasylant” tituliert werden könnte. Der Iraner ist nicht einmal mehr Moslem, sondern Christ. Er ist jetzt 48 Jahre alt, gut ausgebildet, hat hier Deutschprüfungen absolviert, war im Iran Architekt und mußte dort auch seine Familie zurücklassen. Dennoch ist man beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Meinung, er hätte kein Recht auf Asyl. Oder vielleicht genau deswegen, weil er ja im Iran eh Familie und Beruf hat. Wie so oft ist die Argumentation des BFA nicht ganz stringent. Aber um das zu beheben gibt es ja als Instanz das Bundesverwaltungsgericht — nur, wie so oft, gibt das BVwG auch gerne dem BFA Recht, trotz ziemlicher Widersinnigkeit. So auch in diesem Fall.
Aber was ist bei S. überhaupt der Fall? S. ist nach seinen Angaben 2010 auf einer Reise in Kontakt mit einer christlichen Gemeinde in der Türkei gekommen — deren Glaube faszinierte ihn mehr als der Islam und er organisierte zu Hause im Iran Bibellesekreise. Dabei kam häufiger die Polizei, aber das ließ sich per Bestechung applanieren. Eines Tages tauchten aber Revolutionsgardisten bei ihm auf — die liessen sich nicht bestechen und er wurde inhaftiert.
Gegen Kautionszahlung kam er nach 3 Monaten frei und flüchtete 2012 oder 2013 aus dem Iran, da er nicht auf seinen Prozeß warten wollte. Es folgte eine Odysee durch Griechenland, wo er die Taufe erhalten haben will, über Mazedonien nach Ungarn. Schließlich landete er 2015 in Salzburg, wo er in eine fremdenpolizeiliche Kontrolle geriet, und stellte daraufhin hier einen Asylantrag.
Das BFA lehnte ihn ab. Das Revisions-Erkenntnis von Einzelrichterin Marlene Jungwirt am BVwG ist dann doch ganz erstaunlich. Der Asylwerber sei nämlich unter anderem deswegen unglaubwürdig, weil er sein Freunde im Bibelkreis nicht namhaft machen wollte: “Wenn etwa der BF [Beschwerdeführer] vor dem BFA seine Festnahme bzw. die Festnahme von insgesamt 8 Personen wiedergibt, hat der BF nicht einmal Namen oder andere Einzelheiten in Bezug auf diese Personen erwähnt. Die Niederschrift belegt, dass dem BF die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Verfolgungsvorbringen im Zuge einer freien Erzählung darzulegen. Zudem wurde der BF darauf hingewiesen, soweit sich der BF auf Ereignisse bezieht, den Ort, die Zeit anzugeben und Personen, die daran beteiligt waren. Die Namensnennung dieser Personen im Beschwerdeschriftsatz – somit erst reichlich spät im Verfahren — muss als erfolgloser Versuch gewertet werden, auftretende Glaubhaftigkeitsdefizite im Vorbringen nachträglich zu kompensieren.”
Die Pointe: Kasra S. besteht darauf, im ganzen Verfahren nie nach seinen Freunden im Bibelkreis befragt worden zu sein.
Im Übrigen erwartet sich die Richterin von einem Asylwerber aus dem Orient offensichtlich eine blumigere Ausschmückung seiner Verfolgungsgeschichte: “Wenn der BF tatsächlich Bibelrunden 8 oder 9 Monate im Iran abgehalten hätte bzw. es zu drei Festnahmen gekommen sei, hätte der BF diese zentralen Aspekte bzw. Vorfälle wohl wortreicher und lebendiger schildern können.” Die Aussage von S. zeige “in verschiedenster Hinsicht – zeitliche, örtliche Angaben, Beschreibung der persönlichen Gefühlswelt – eine Detailarmut”. Generell gelte, “dass ein Asylwerber in der Regel über tatsächlich erlebte Ereignisse lebhafter und spontaner berichten kann”.
Und Christ sei er wahrscheinlich auch keiner, deutet die Richterin an: “Der BF verdeutlichte im Verfahren weder plausibel noch glaubhaft seine Beweggründe für die Abkehr vom Islam und die Hinwendung zum Christentum. In diesem Zusammenhang legte der BF – in seinem Vortrag unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und seinem Bildungsgrad (der BF verfügt über einen universitären Abschluss) – weder dar, welche persönlichen noch welche religiösen Aspekte ihn zur einer Konversion zum Christentum bewegten.” Und die Verfolgung im Iran deswegen sei auch unglaubwürdig, weil er sonst ja nicht unbehelligt hätte ausreisen können.
Dissidenten müssen mehr randalieren
Auch Nachfluchtgründe gelten nicht — die iranischen Behörden würden kaum jeden iranischen Apostaten im Ausland registrieren, weswegen er problemlos nach Hause zurückkehren könnte, so das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts. Politisch habe er sich auch einfach zu wenig aufgeführt, daß er im Iran deswegen Probleme bekommen könnte: “In das Blickfeld der Sicherheitskräfte können zwar exponierte Personen geraten, nicht jedoch Personen, die Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichten (exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils). Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen unter anderem wohl die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Helfertätigkeit bei Informations- und Bücherständen, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in Zeitschriften.” Die von der iranischen Dissidenten-NGO “Menschenrechtszentrum für die Opfer des Fundamentalismus” gelieferte Bestätigung der politischen Aktivitäten ist für die Richterin ein “Gefälligkeitsschreiben”. Ebensowenig — und das ist gerade in Salzburg durchaus bemerkenswert — gelten auch Schreiben von kirchlichen Stellen für das Gericht als relevant.
Im Übrigen sei es ja im Iran gar nicht so schlimm: “Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (…) herrschen würde”. Und dann erkennt dieses Gericht auch noch Erstaunliches: “Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft)” scheide das Vorliegen einer Gefahr der Verletzung der Menschenrechte auch diesbezüglich aus. Die Richterin hat offensichtlich nicht einmal den Textbaustein des Länderberichts gelesen, der in ihrer eigenen Erkenntnis steht — von den beinahe täglichen Berichten von Medien und NGOs über Hinrichtungen im Iran gar nicht zu reden.
Nach all diesen Erörterungen erkennt die Richterin messerscharf, daß dem Asylwerber kein Asylrecht, kein subsidiärer Schutz und kein Aufenthaltsrecht zusteht. Eine ordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof sei nicht zulässig. Kasra S., Architekt aus dem Iran, der nach Ansicht dieses Gerichts völlig grundlos seine Familie verließ, um in Salzburg als Spediteur zu arbeiten, ist jetzt ein “illegaler”. Einzig Corona und die Schwierigkeiten der Behörden, von der iranischen Botschaft ein Heimreisezertikat zu bekommen, haben ihn bislang vor der Abschiebung bewahrt. Sein Anwalt will beim Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision inclusive vorläufigem Aufschub der Rechtskraft erwirken — denn nur weil ein Erkenntnis 102 Seiten lang ist, bedeutet das noch keine ernsthafte Beweiswürdigung.
Bernhard Redl